Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 261

§ 261 – Konsolidierungsmethode

(1) Nach der Konsolidierungsmethode wird die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln und der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung. Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt für die Berechnung der auf die Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung unter Anwendung der Konsolidierungsmethode entsprechend. (2) Die konsolidierte Gruppensolvabilitätskapitalanforderung wird entweder mit der Standardformel oder mit einem genehmigten internen Modell berechnet. (3) Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens und den der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen. Dieser Mindestbetrag ist mit anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß § 95 zu bedecken. § 250 Absatz 1 Satz 2, die §§ 253 bis 260 und 135 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens wird anhand des konsolidierten Abschlusses berechnet.
  • Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen anrechnungsfähigen Eigenmitteln und der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung.
  • Die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderung erfolgt nach bestimmten Vorschriften.
  • Die Gruppensolvabilitätskapitalanforderung kann mit einer Standardformel oder einem genehmigten internen Modell ermittelt werden.
  • Der Mindestbetrag der Kapitalanforderung setzt sich aus der Mindestkapitalanforderung des Unternehmens und anteiligen Anforderungen der verbundenen Unternehmen zusammen.